26.05.2021

Transparenzregister

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine

Seit 2017 werden mit der EU-weiten Einführung der Transparenzregister die natürlichen Personen kenntlich gemacht, die hinter zum Teil stark verschachtelten Strukturen von juristischen Vereinigungen und Rechtsgestaltungen stehen (wirtschaftlich Berechtigte). Auf diese Weise soll der Missbrauch solcher Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Zur Finanzierung des Transparenzregisters werden alle Vereinigungen herangezogen, über die dort Informationen erhältlich sind. Dabei ist es bisher unerheblich gewesen, ob tatsächlich eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgte oder die Pflicht zur Mitteilung durch bestehende Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister als erfüllt galt (sog. „Mitteilungsfiktion“; § 20 Abs. 2 GwG).

Uns als Fraktion sind die Belange des Ehrenamtes sehr wichtig. Die Möglichkeit zur Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine war uns daher ein besonders wichtiges Anliegen, das wir Ende 2019 bei den Beratungen zur Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) durchsetzen konnten. Gemeinnützige Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, können deshalb seit 2020 eine Gebührenbefreiung beantragen.

Der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle ist nicht bekannt, welche Vereinigung vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig eingestuft wurde bzw. ob diese Einstufung im jeweiligen Gebührenjahr noch aktuell ist. Daher ist vorgesehen, dass die gemeinnützige Vereinigung den Nachweis über die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung erbringen und einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen muss.

Bisher wird die Gebührenbefreiung bis zum Ablauf des jeweils laufenden Feststellungszeitraums gewährt, über den das Finanzamt der Vereinigung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ein solcher Feststellungsbescheid wird in der Regel alle 3 Jahre jeweils für den Zeitraum von 3 Jahren durch das zuständige Finanzamt erlassen. Bis zum Ende dieses Zeitraums wird dann vom Transparenzregister auf Antrag die Gebührenbefreiung gewährt. Mit Erhalt eines neuen Feststellungsbescheides vom Finanzamt kann dann ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister gestellt werden.

Für Dachverbände von Vereinen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Jahresgebühren mit befreiender Wirkung für ihre Mitgliedsvereine zu tragen (§ 3 der Transparenzregistergebührenverordnung).

Die Tatsache, dass die vergangenen Gesetzesänderungen und die zu erhebenden Gebühren seit 2017 nicht ausreichend kommuniziert und folglich gerade viele Vereine durch die Gebührenbescheide überrascht wurden, bedauern wir sehr.

Wir können die Kritik nachvollziehen und möchten ausdrücklich betonen, dass wir als Fraktion gern eine noch weiterreichende Lösung zur Stärkung des Ehrenamts erreicht hätten.

Für uns markierte deshalb der aktuelle Rechtszustand, wonach die Gebührenbefreiung nur auf Antrag und nicht automatisiert gewährt werden kann, lediglich eine Zwischenlösung. Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das wir im Juni 2021 im Deutschen Bundestag verabschieden werden, konnten wir weitere Erleichterungen für Vereine durchsetzen. Zwar war es nicht möglich, die von vielen Vereinen gewünschte rückwirkende Gebührenbefreiung umzusetzen. Doch die erreichten Entlastungen greifen die wesentlichen Anliegen auf, die an uns aus dem Kreis der Vereine herangetragen wurden.

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird das Transparenzregister auf ein Vollregister umgestellt. Mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes drohten auch für Vereine zusätzlich zu der Eintragung im Vereinsregister umfangreiche Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister. Dies konnten wir in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner nun abwenden: Auf die Vereine kommt keine Eintragungspflicht zu. Stattdessen werden die bestehenden Daten automatisch vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen.

Bei der Übertragung der Daten wird aufgrund fehlender Angaben im Vereinsregister mit zwei Annahmen gearbeitet, die auf den Großteil aller Vereine zutreffen:

1. Vorstände von Vereinen gelten regelmäßig als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte und
2. als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands bzw. wirtschaftlich Berechtigten werden Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2021 müssen Vereine deshalb nur aktiv werden, wenn diese Annahmen nicht zutreffen. Abweichende Angaben – beispielsweise auch weitere Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten – wären in diesem Fall entsprechend dem Transparenzregister anzuzeigen. Vereine sind auch dann zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, wenn ausnahmsweise tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte vorliegen und damit die Vereinsvorstände nicht die wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz sind. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn die Mitgliederzahl des Vereins auf unter vier abgesunken ist und/oder wenn die Vereinssatzung Mehrstimmrechte für einzelne Mitglieder vorsieht.

Auch bei der Antragstellung zur Gebührenbefreiung konnten wir weitere Erleichterungen erzielen. So muss künftig der Bescheid des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit nicht mehr beim Transparenzregister eingereicht werden. Stattdessen reicht es aus, wenn der Verein im Antrag die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke lediglich versichert. Hierfür stellt das Transparenzregister bis spätestens 31. März 2022 ein entsprechendes Antragsformular bereit, das eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 bis 2023 mit nur einer Antragstellung ermöglicht. Dieser Antrag kann digital und fortan auch schriftlich gestellt werden, was besonders für viele langjährige Vereinsvorstände eine willkommene Neuerung darstellen dürfte. Für diese Antragstellung wird ein vereinfachtes Formular bereitgestellt werden. Das Finanzministerium wird nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Information der Vereine und Stiftungen über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur vereinfachten Gebührenbefreiung anstoßen. Auf der Internetpräsenz der registerführenden Stelle sollen die Vereinigungen auf der vereinfachten Grundlage die Befreiung beantragen und sich darüber informieren können. Das Finanzministerium wird zudem gebeten, sicherzustellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für das Gebührenjahr 2021 auf Vereine und Stiftungen postalisch oder digital zugegangen wird, soweit diese noch keine Befreiung beantragt haben.

Um das Ehrenamt weiter zu stärken, entfällt die Antragstellung auf Gebührenbefreiung mit Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 gänzlich. Die bisherige Nachweispflicht bei der Befreiung beruht auf dem Umstand, dass die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke derzeit nicht zentral (z. B. in einem Register) erfasst wird und deswegen nicht vor Versenden eines Gebührenbescheids geprüft werden kann. Mit dem neuen Zuwendungsempfängerregister ändert sich dies. In dem Register werden auch die Körperschaften geführt sein, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt kann daher durch eine Vernetzung mit dem Transparenzregister gegenüber Vereinigungen, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, die Gebühren automatisch erlassen werden.

Im Rahmen der Lösungsfindung standen wir im engen Austausch mit den Vereinen und deren Verbänden, um möglichst praxisnahe Erleichterungen zu erzielen. Wir sind zuversichtlich, dass die nun erzielten Änderungen eine ausgewogene Lösung und eine deutliche Entlastung für die Vereine darstellen.