23.03.2021
Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
fassen folgenden Beschluss:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Solidarität im Kampf gegen die Pandemie
bei den derzeit erforderlichen Beschränkungen. Nach deutlich sichtbaren Erfolgen bei
der Eindämmung des Infektionsgeschehens im Januar und Februar zeigt die aktuelle
Entwicklung – insbesondere aufgrund der hohen Verbreitung von Covid-19-Variante
B.1.1.7 – wieder ein starkes Infektionsgeschehen und eine exponentielle Dynamik.
Das bedeutet, dass ohne Maßnahmen, die den Anstieg der Neuinfektionen begrenzen,
bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich ist. Denn
auch wenn bereits ein relevanter Teil der älteren Bevölkerung geimpft werden konnte,
trägt die -nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen- deutlich höhere
Sterblichkeit der in Deutschland nun führenden Mutante B.1.1.7 und die Tatsache, dass
jüngere Patienten generell eine längere Verweildauer auf der Intensivstation haben,
dazu bei, dass in der aktuellen Situation die Belastungsgrenze des
Gesundheitssystems zwar nicht mehr bei der gleichen Inzidenzen wie bisher, aber bei
exponentiellem Wachstum auch zeitlich nicht sehr viel später erreicht wird, als vor der
Impfung der älteren Bevölkerung.
Bund und Länder haben sich auf Grundlage der geplanten Impfstofflieferung das Ziel
gesetzt, im Sommer jeder Bürgerin und jedem Bürger ein Impfangebot zu machen. Mit
der zunehmenden Verfügbarkeit von Impfstoffen werden die Impfungen von Woche zu
Woche mehr Dynamik aufnehmen. Mit der zunehmenden Durchimpfung der
Bevölkerung wird die Pandemie ihren Schrecken verlieren, denn je mehr Menschen
geimpft sind, desto schlechter kann das Virus sich verbreiten. Der Anteil der geimpften
Bevölkerung wirkt sich also positiv auf die Senkung des r-Wertes und damit auf die
Frage aus, ob die Neuinfektionszahlen stabilisiert oder gesenkt werden können. Bei
einem hohen r-Wert setzt die Stabilisierung des Infektionsgeschehens durch die
Impfquote später ein. Bei hohen Neuinfektionszahlen muss über eine Stabilisierung des
Infektionsgeschehens hinaus mit Öffnungen abgewartet werden, bis die Zahlen gesenkt
werden konnten. Eine strenge Eindämmung des Infektionsgeschehens in den nächsten
Wochen führt somit zu einer früheren Rückkehr zur Normalität und zu insgesamt
kürzeren Beschränkungen. Sie ist damit aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Gründen geboten.
Zukünftige Öffnungsschritte werden maßgeblich von der konsequenten Testung der
Bürgerinnen und Bürger abhängen. Schnelltests und Selbsttests können tagesaktuell
zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Regelmäßige Testungen können dabei
unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte
Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte
besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen
und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Es geht um eine
deutliche Ausweitung der Tests im Rahmen des Testprogramm und eine bessere
Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion. Damit die Teststrategie
funktioniert, müssen ausreichend Tests verfügbar sein. Die Teststrategie umfasst drei
Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch das
Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests für
die Bürgerinnen und Bürger und die Dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftigten
in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Abeitnehmer
nötig ist. Bund und Länder weisen erneut darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder
Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels
PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.
Angesichts dieser Lage bedarf es konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte
in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend
vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen
von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden
werden. Um das Übergreifen von Infektionen aus Regionen mit höheren Inzidenzen in
Regionen mit niedrigeren Inzidenzen weitestgehend einzudämmen, muss auch die
Mobilität weiterhin eingeschränkt und auf das absolut notwendige reduziert werden. Die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten
alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten Wochen alle Kontakte auf
das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte
in Innenräumen zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder:
1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss
keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre
Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und
bis zum 18. April 2021 verlängern.
2. Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten
Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte
(„Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab
dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten
haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden.
Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in
dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter
100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird.
Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen
scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.
3. Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch
zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die
Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit
einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann
insbesondere sein:
a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW,
soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von
Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind,
tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.
c. Ausgangsbeschränkungen;
d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.
4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage
nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte
das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1.
April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als
Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie
einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte
Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das
Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis
der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt
möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden
dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im
öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie
geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der
Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird
dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung
vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit
der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit
in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPKBeschluss
vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem 6.
April 2021. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden
ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.
5. Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch
mehr eine entscheidenden Rolle spielen. Seit dem 8. März 2021 übernimmt der
Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche
(Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen,
flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort
(u.a. kommunale Testzentren, Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen,
uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die
eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die
Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen
ausreichend mit Schnell- und Selbsttests versorgt sind.
Die Taskforce Testlogistik wird weiterhin mit den Herstellern dafür Sorge tragen,
dass auch nach Ostern ausreichend Schnelltests zur Umsetzung der Teststrategie
zur Verfügung stehen.
Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht
darüber vorzulegen, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so
hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in
Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.
In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell- und
Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitas eingeführt. Mit der
bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund- und
Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den
Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich
und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut, es werden
baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt. Auch im Kitabereich werden
die Beschäftigten baldmöglichst zweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren
getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in
Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechung
von Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.
6. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen
ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept
einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von
Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu
untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative
Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung
und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen
Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare
Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.
7. Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der
Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als
gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die
Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte
am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich
ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dient
die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die
Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der
steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen
Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei
entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt
werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten
Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser
Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die
Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der
Arbeitsschutzverordnung besteht.
8. Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und
über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die
Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der
europarechtlichen Vorgaben entwickeln.
9. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger,
auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu
verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen
nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die
Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass
eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht.
Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test
möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt
aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch
Virusvarianten seit dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus
Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten.
Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit
eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen.
Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite
Verbreitung haben gezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch
weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss. Da
insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus
zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht
verbreiten können, erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien konsequente
Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung
der Flüge während der Osterferien. Die Bundesregierung wird eine Änderung des
Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie
eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach
Deutschland vorgesehen wird.
10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die
Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung
leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021,
der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für
Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der
Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die
Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der
Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit
coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr
2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf
des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr
2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im
Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.
11. In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in
Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
und dort Beschäftigte geimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung
schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die
Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für
alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden
wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut
weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle
Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die
Regierunschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz
gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danach ist es erforderlich, Hygiene- und
Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der
Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne
Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende
Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen
geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den
Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel
neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das
Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird
vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.
12. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021
erneut beraten.