20.01.2021

Infodienst Neuregelung Kinderkrankentage

Familienpolitische Neuregelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021

Die wichtigsten Punkte der familienpolitischen Neuregelung, die rückwirkend zum 5. Januar 2021 greifen werden und bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind:
Bislang ist das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen eine Lohnersatzleistung, die ausschließlich im Krankheitsfall des Kindes gezahlt wird. In der Regel liegt sie bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Die Höchstgrenze beträgt 112,88 Euro pro Tag. Pro Elternteil liegt der Anspruch bei maximal zehn Arbeitstagen im Jahr pro Kind, für Alleinerziehende sind es 20 Tage im Jahr pro Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und dass kein anderes Mitglied des Haushalts die Betreuung übernehmen kann.
Ab sofort kann jeder Elternteil für bis zu 20 Arbeitstage in diesem Jahr Kinderkrankengeld bekommen. Bei mehreren Kindern beträgt die maximale Dauer des Anspruchs je Elternteil 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage in diesem Jahr, bei mehreren Kindern auf maximal 90 Arbeitstage.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt zudem künftig nicht nur bei Erkrankung, sondern auch, wenn wegen der Corona-Pandemie Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und die Eltern deshalb ihre Kinder zuhause betreuen müssen. Die Leistung wird auch dann gewährt, wenn Behörden den Eltern ohne Kita-Schließung lediglich dringend empfohlen haben, ihre Kinder aufgrund der Pandemie nicht in die Kita zu schicken. Kinderkrankengeld wegen Schul- und Kita-Einschränkungen kann nicht nur für die zusätzlichen 10 Tage genutzt werden, sondern für alle 20 Kinderbetreuungstage. Die Schließung der Schule, der Kita, der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Eine Bescheinigung des Kinderarztes ist selbstverständlich nicht erforderlich.
Der Anspruch auf Kinderkrankentage steht auch Müttern oder Vätern zu, die im Homeoffice arbeiten könnten.
Wenn Eltern und Kinder gesetzlich versichert sind und die Eltern die Kinderkrankentage zur Betreuung ihrer Kinder in Anspruch nehmen, können sie in dieser Zeit keine Lohnersatzleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz beanspruchen. Eltern, deren Kinder privat versichert sind, haben nur die Möglichkeit, die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz zu
nutzen. Für Bundes- und Landesbeamte gelten separate Regelungen.
Wir hoffen, den Familien in diesen schwierigen Zeiten mit der Ausweitung des Kinderkrankengelds eine zusätzliche Unterstützung geben zu können.