19.01.2021
Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
1. Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen bzw.
geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss werden Bund und Länder zügig
umsetzen. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen,
sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Bund und Länder
werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um
über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten. Eine Arbeitsgruppe auf
Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der
Staats- und Senatskanzleien wird beauftragt, bis dahin ein Konzept für eine sichere
und gerechte Öffnungsstrategie zu erarbeiten.
2. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei
Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und
soweit möglich zu Hause zu bleiben. Private Zusammenkünfte sind weiterhin im
Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im
Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei trägt es erheblich zur Reduzierung des
Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen
kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“).
3. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als
besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund
möglicher besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf
hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken
der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als
Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen.
Deshalb wird die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in
öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht
zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert. Generell wird in
Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen,
insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist, die Nutzung
medizinischer Masken angeraten.
4. Das Ziel von Bund und Ländern ist es, die Kontakte im öffentlichen
Personenverkehr so zu reduzieren, dass das Fahrgastaufkommen deutlich
zurückgeht und so in der Regel Abstände gewahrt werden können. Dieses Ziel soll
durch weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten, die Entzerrung des
Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten des Berufs- und Schülerverkehrs und – wo
möglich und nötig – durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden.
Ergänzend dazu wird eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im
öffentlichen Personenverkehr eingeführt.
5. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste
Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen,
ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen längeren
Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die
soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch gibt es ernst zu nehmende
Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus sich auch stärker unter
Kinder und Jugendlichen verbreitet, als das bei dem bisher bekannten Virus der Fall
ist. Deshalb ist eine Verlängerung des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis
14. Februar notwendig, sowie eine restriktive Umsetzung. Danach bleiben die
Schulen grundsätzlich geschlossen bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt. In
Kindertagesstätten wird analog verfahren. Bund und Länder danken ausdrücklich
Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern und dem pädagogischen
Personal in Schulen und in der Kindertagesbetreuung für die Bewältigung der
großen Herausforderungen in der Pandemie. Ihr Arbeits- und Gesundheitsschutz
hat hohe Priorität.
6. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hohe
Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen
Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie
der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von
Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Für das Personal in Altenund
Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-
Maskenpflicht vorgesehen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in
den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende
Immunität aufgebaut haben, kommt den Schnelltests beim Betreten der
Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb haben die Länder auf
Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine
verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und
Pflegeeinrichtungen sowie für alle Besucherinnen und Besucher angeordnet.
Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche
Schnelltests vor Ort durchzuführen, obwohl die Finanzierung sowohl der
Anschaffung als auch der Testdurchführung über die Testverordnung des Bundes
sichergestellt ist. Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende
Umsetzung der Testanordnung sicherzustellen. Unterstützend haben Bund und
Länder aufbauend auf bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame
Initiative gestartet, um kurzfristig Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt
Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die
Einrichtungen zu bringen.
Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden
Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren, um den regionalen
Bedarf zu erfassen und die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung
unterstützen. Neben den Pflege- und Altenheimen sind auch Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen besonders schutzbedürftige Orte mit erhöhtem
Infektionsgeschehen. Daher ist es wichtig, dass auch in diesen Einrichtungen
ausreichende Testungen vorgenommen werden können. Für Leistungserbringer
der Eingliederungshilfe übernimmt der Bund die Personalkosten für die Testung.
Für die Sachkosten gilt die bereits getroffene Regelung in der Coronavirus-
Testverordnung.
7. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte
anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz, der Gemeindegesang ist
untersagt, Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind beim zuständigen
Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine
generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen wurden.
8. Angesichts der pandemischen Lage ist auch die weitere Reduzierung von
epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu
wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis
zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall
dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice
ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte
am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin
und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche
auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-
Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder
es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen
Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten
wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn
und -ende möglichst stark entzerrt wird.
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung
werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort
abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und
Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig
profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll
untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
9. Das Infektionsgeschehen entwickelt sich regional unterschiedlich. Das Ziel der 7-
Tages-Inzidenz von 50 wurde in weiten Teilen bisher nicht erreicht. In Landkreisen
und Ländern mit hohen Inzidenzen werden die Länder weiterhin über die
allgemeinen Regeln hinausgehende umfangreiche lokale und regionale
Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen. Auch bei regional
sinkenden Inzidenzen ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Maßnahmen in
den verschiedenen Landkreisen und Ländern nicht zu Ausweichbewegungen der
Bürgerinnen und Bürger und einem erneuten Anstieg der Inzidenz führen. Dabei
müssen die regionalen Maßnahmen vor dem Hintergrund der zu vermeidenden
Ausbreitung der Virusmutation so angepasst werden, dass ein Erreichen einer
Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche bis Mitte
Februar auch in Regionen mit derzeit noch besonders hoher Inzidenz realistisch
wird. Dabei soll bei Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auch
berücksichtigt werden, dass -wenn dieses Ziel nicht erreicht werden kann- vor dem
Hintergrund der Virusmutation eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre und damit umfassende
Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
10. Seit dem Start der Impfungen in Deutschland am 27. Dezember 2020 wurden in
Deutschland über eine Million Bürgerinnen und Bürger geimpft. Die ersten
Zweitimpfungen im Abstand von mindestens drei Wochen zur Erstimpfung haben
begonnen. Fast 50 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
wurden bereits geimpft. Bund und Länder halten an ihrem Ziel fest, bis spätestens
Mitte Februar allen Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ein
Impfangebot zu machen.
Nachdem die Lieferungen bis zum 18./19. Januar 2021 nach Plan erfolgten, wurde
unerwartet und viel zu kurzfristig letzten Freitag dem Bund und den Ländern über
die EU-Kommission mitgeteilt, dass Pfizer / BioNtech wegen Umbauten im
Werk Puurs die bereits zugesagte Liefermenge für die nächsten zwei bis drei
Wochen nicht werden vollständig einhalten können. Nach Angaben von Pfizer
dienen die Umbauten dazu, die Kapazitäten ab Mitte Februar zu erhöhen.
Zugesagt worden ist nunmehr, dass die für das erste Quartal angekündigten
Mengen trotz dieser Umbauten vollständig im ersten Quartal geliefert werden.
Bund und Länder bitten die EU-Kommission in den Verhandlungen mit Pfizer /
BioNtech schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit für die weiteren Lieferungen und
Lieferdaten bis mindestens zum Ende des ersten Quartals zu schaffen.
Bund und Länder setzen darauf, dass nach den Zulassungen der Impfstoffe von
Pifzer / BioNTech und Moderna auch der von der EMA angekündigte Zeitplan bis
Ende Januar zu einer Zulassung des Impfstoffes von AstraZeneca führt, sofern sich
keine unerwarteten Ergebnisse bei der Prüfung der eigereichten Daten ergeben.
Die Zulassung dieses dritten Impfstoffes für die Europäische Union ermöglichte
noch im ersten Quartal eine signifikante Steigerung des Impfangebots.
Bund und Länder begrüßen die enorme Kooperationsbereitschaft, die sich in der
deutschen und europäischen Pharmaindustrie zeigt. Nachdem die
Bundesregierung seit dem Frühjahr derartige Kooperation fördert und begleitet,
entwickeln sich nun nach der Zulassung erster Impfstoffe noch weiter verstärkte
Anstrengungen vom Maschinenbau über die Hersteller von Vorprodukten in der
chemischen Industrie bis hin zum Ausbau von Kapazitäten zur Abfüllung, um
schnellstmöglich die Produktions- und Abfüllkapazitäten zu erhöhen. Eine
besondere Herausforderung dabei ist, dass mit der mRNA-Technologie eine völlig
neue Technologie zur Anwendung kommt, die eine spezielle Fachexpertise und
Produktionsumgebung braucht. In diesem Sinn ist auch die angekündigte
Zusammenarbeit von CureVac und Bayer zu begrüßen. Die Aufsichts- und
Genehmigungsbehörden von Bund und den jeweiligen Standortländern werden die
notwendigen Verfahren durch eine Bündelung von Ressourcen und eine
Verkürzung der formalen Abläufe beschleunigen. Dies trägt dazu bei, dass das
gemeinsame Ziel, allen Impfwilligen in Deutschland spätestens bis Ende des
Sommers ein Impfangebot zu machen, erreicht werden kann. Dieses Ziel ist
erreichbar, wenn die geplanten Zulassungen und die zugesagten Liefermengen
termingerecht erfolgen. Der Bundesgesundheitsminister und die
Gesundheitsminister und -ministerinnen der Länder werden gebeten, das
Logistikkonzept für die Impfkampagne ständig aktuell abzustimmen.
Der Bund wird den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche
Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes Terminmanagement vor Ort zu
ermöglichen. Dazu ist ein Planungshorizont von sechs Wochen erstrebenswert.
11. Es ist wesentlich, durch vermehrte Sequenzierung einen Überblick über die
Verbreitung von Mutationen in Deutschland zu erhalten. Deshalb hat das
Bundesministerium der Gesundheit am 18. Januar 2021 erstmalig eine
Coronavirus-Surveillanceverordnung erlassen, die die Voraussetzungen (Struktur,
Vergütung, Meldewege etc.) dafür schafft, dass im Rahmen der Krankheitserreger-
Surveillance kurzfristig mehr Genomsequenzdaten der in Deutschland
zirkulierenden Varianten des Virus für Analysen zur Verfügung stehen und dem
RKI gemeldet werden, um relevante bekannte und vor allem auch neue Mutationen
und deren Verbreitung schnell zu erkennen und Maßnahmen einzuleiten. Der Bund
wird bis Anfang Februar eine erste Auswertung über die bis dahin vorliegenden
Ergebnisse vorlegen.
12. Bund und Länder danken den Beschäftigten in den Gesundheitsämtern für die
wichtige Arbeit, die sie nunmehr seit fast einem Jahr unter hohem Arbeitsdruck zur
Kontrolle der Pandemie leisten. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens
musste in den letzten Monaten vielfach die Arbeit priorisiert werden und eine
vollständige Kontaktnachverfolgung war nicht mehr möglich. Grundlage der
Öffnungsstrategie ist die Wiedererlangung und Aufrechterhaltung der Kontrolle über
das Infektionsgeschehen durch eine vollständige Kontaktnachverfolgung. Dazu ist
es erforderlich, die Gesundheitsämter organisatorisch und personell in die Lage zu
versetzen, dies leisten zu können. Deshalb werden die Länder – wo notwendig –
die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter jetzt so verstärken, dass eine
Kontaktnachverfolgung mindestens bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner flächendeckend gewährleistet werden
kann. Der Bund unterstützt die Länder dabei durch eine gemeinsame Initiative, bei
der Studierende auf das System SORMAS geschult werden und für die
bevorstehenden Semesterferien von Mitte Februar bis Mitte April gewonnen werden
sollen, die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen.
13. Um die engagierten Beschäftigten in den Gesundheitsämtern vor Ort bei ihrer
wichtigen Arbeit in dieser Pandemie von unnötigem Aufwand zu entlasten, hat der
Bund mit Partnern digitale Werkzeuge für die tägliche Arbeit (weiter-)entwickelt,
auch in Umsetzung der geltenden Datensicherheits- und datenschutzrechtlichen
Anforderungen. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, in Kürze wieder eine
vollständige Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten durch die Gesundheitsämter
sicherzustellen ist insbesondere der flächendeckende Einsatz von SORMAS
(Surveillance Outbreack Response Management and Analysis System) zum
besseren Management der Kontaktpersonen und Kontaktketten erforderlich. Die
Länder werden durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle
Gesundheitsämter SORMAS und DEMIS nutzen. Der Bund wird die dafür
erforderlichen technischen Ressourcen bereitstellen. Bis Ende Februar soll
SORMAS in allen Gesundheitsämtern installiert werden. Die Länder werden mit den
SORMAS-Entwicklern ein Verfahren zur Anbindung bzw. Integration ihrer
derzeit genutzten Softwaresysteme verabreden.
14. Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere
Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals
verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die
handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den
Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen
insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für
Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen
angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen
Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen
Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze
ein.
Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen.
Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der
Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die
Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die
Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren
werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch
die Länder im Monat März erfolgen werden.
Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen
Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher
Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und
rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis
Ende April ausgesetzt.
15. Die WHO hat wiederholt festgestellt, dass die Europäische Union aufgrund ihrer
Freizügigkeit auch epidemisch als ein Gebiet anzusehen ist. Bereits in den
zurückliegenden Monaten haben immer wieder ein unterschiedliches
Infektionsgeschehen und unterschiedliche Beschränkungsmaßnahmen dazu
geführt, dass das Infektionsgeschehen zwischen Deutschland und den
Nachbarstaaten sich trotz der ergriffenen Maßnahmen wechselseitig beeinflusst
hat. Vor dem Hintergrund möglicher Mutationen, die sich dominant ausbreiten, ist
die Notwendigkeit einer gemeinsamen Strategie gegen die Ausbreitung des Virus
und zur Bekämpfung der Mutanten von allergrößter Bedeutung. Deshalb wird
Deutschland auf dem Europäischen Rat am 21. Januar 2021 dafür werben, dass in
den europäischen Staaten vergleichbare und synchronisierte Maßnahmen zur
Erkennung und Eindämmung von Virusmutanten und zur Reduzierung des
Infektionsgeschehens insgesamt ergriffen werden, um weitergehende
Beschränkungen bei der Einreise zu vermeiden. Bereits in dieser Woche hat der
Bund eine Einreiseverordnung erlassen, die die bestehenden kurzfristig vor
Weihnachten ergriffenen Einreisebeschränkungen bezüglich des Vereinigten
Königsreichs und Südafrika ablösen und nunmehr generell bei Einreisenden aus
Ländern, die als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft
werden, greifen und neben Auflagen für die Beförderer von Reisenden auch
verschärfte Test- und Quarantänepflichten vorsehen. Darüber hinaus hat
Deutschland bei Einreisen aus Risikogebieten zusätzlich neben der bestehenden
zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein
negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne
erhobenen Coronatests vorliegt, eine Testpflicht bei Einreise eingeführt (Zwei-Test-
Strategie). Auch im Rahmen dieser neuen Strategie wurde die besondere Situation
der Grenzregionen (Grenzpendler) berücksichtigt. Der Testpflicht bei Einreise kann
durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung
unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Bei Mutationsgebieten ist der
Test vor Einreise obligatorisch. Bund und Länder weisen noch einmal eindrücklich
darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu
vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung
zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.
Protokollerklärungen:
TH zu Punkt 8: Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob und wie eine Teststrategie für Betriebe, öffentlichen Dienst und Bildungs- und Betreuungseinrichtungen einen Beitrag zu einem dauerhaften Infektionsschutz leisten kann.
TH zu Punkt 9: Der Freistaat Thüringen spricht sich dafür aus, dass die Länder ihre bisherige langfristige Strategie präzisieren, wie auf die verschiedenen Inzidenzwerte bundeseinheitlich zu reagieren ist (gemeinsame Ausrichtung auf ein Ampelsystem):
Eine Inzidenz bis 35 bedeutet, das keine besonderen Maßnahmen notwendig sind: Grün. Ab 35 werden Maßnahmen wie Abstands und Hygieneregeln umgesetzt: Gelb. Ab einer Inzidenz von 50 werden die Maßnahmen umgesetzt, wie das Schließen von Einzelhandel und Gaststätten u.ä., die sich bewährt haben, um die Inzidenz zu senken (rot). Der Katastrophenfall träte bei der Überschreitung von einer 400er Inzidenz jeweils im landesweiten Durchschnitt ein.
BB zu Punkt 15: Das Land Brandenburg geht davon aus, dass nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der Coronavirus-
Einreiseverordnung des Bundes für Grenzpendler/Grenzgänger, insbesondere in systemrelevanten Bereichen (kritische Infrastruktur, Gesundheit/Pflege, Lebensmittellogistik), mit dem Bund eine praktikable Lösung zur Umsetzung der Testpflicht, auch nach Einreise, gefunden werden kann.