16.12.2020
Erleichterungen für viele Steuerzahler beschlossen
Der Deutsche Bundestag verabschiedet am 15. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020.
Im Jahressteuergesetz 2020 konnte die Union im parlamentarischen Verfahren noch viele wichtige Akzente setzen. Die Verdopplung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4008 Euro gilt nun über 2021 hinaus. Auch die einmalige Steuerbefreiung für den Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro wurde um sechs Monate bis 30. Juni 2021 verlängert. Auch im Kampf gegen die Steuerhinterziehung ist uns ein wichtiger Schritt gelungen. Denn mit dem Jahressteuergesetz wird die Verjährungsfrist zur Verfolgung schwerer Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre verlängert. Dies ist richtig und wichtig, denn es drohte, dass Cum-Ex-Straftäter straffrei davonkommen. Darüber hinaus ist es zukünftig möglich, auch bereits verjährte Taterträge aus Fällen der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß einzuziehen. Das bedeutet, dass Erträge aus schwerer Steuerhinterziehung auch nach der strafrechtlichen Verjährung noch zurückgeholt werden.
Auch für die Land- und Forstwirte konnten wir wichtige Verbesserungen erreichen. Wir haben es mit der Anhebung einer Gewinngrenze möglich gemacht, dass die vielen Zukunftsbetriebe im Bereich der Land- und Forstwirtschaft den Investitionsabzugsbetrag noch besser nutzen können. Auch bei der Umsatzsteuerpauschalierung konnten wir eine Lösung erreichen. Ab 2022 können Betriebe bis zu einer Umsatzgrenze von 600.000 Euro die Pauschalierung nutzen. Auch beim § 14 EStG, der sogenannten Realteilung, haben wir durch einen Änderungsantrag für eine rechtliche Klarstellung gesorgt.
Mit der Schaffung einer Homeoffice-Pauschale, Erleichterungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung und Steuerfreiheit der sog. Outplacement-Beratung haben wir weitere wichtige Entlastungen geschaffen.
Ein wichtiger Teil des Jahressteuergesetzes ist auch das Ehrenamtspaket mit vielen wichtigen Entlastungen für Ehrenamtliche und Vereine. Wir erhöhen beispielsweise die Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro. Spenden bis 300 Euro sind künftig leichter nachweisbar durch den Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg. Kleine Organisationen werden von der Frist zur Mittelverwendung befreit. Auch die Einnahmegrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurde erhöht. Sie sind künftig erst dann steuerpflichtig, wenn die Einnahmegrenze von 45.000 Euro überschritten wird. Durch das Transparenzregister beim BZSt, das in den kommenden Jahren aufgebaut werden soll, schaffen wir für alle Spenderinnen und Spender endlich mehr Klarheit bei der Frage, ob eine Organisation gemeinnützig ist oder nicht.
Wir als Unionsfraktion hätten uns gewünscht, dass wir bei der steuerlichen Verlustverrechnung weitere Verbesserungen in das Gesetz aufnehmen. Gerade jetzt in der Krise wäre dies das richtige Instrument, um Unternehmen mehr Liquidität zu verschaffen. Wir werden uns daher weiter dafür einsetzen.