18.11.2020
Gesundheitsschutz weiter stärken
Aufgrund der hohen COVID-19-Fallzahlen und der langen Dauer der Corona-Pandemie ist es notwendig, die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung präzisieren. Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz setzen wir diesen klaren und sicheren Rechtsrahmen. Innerhalb dessen können die Landesregierungen die im Gesetz aufgelisteten Schutzmaßnahmen anwenden. Zu den Maßnahmen gehören zum Beispiel die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, die Untersagung von Veranstaltungen und die Schließung der Gastronomie.
Der Deutsche Bundestag hat eine Abwägung zwischen den Maßnahmen vorgenommen, die erforderlich sind, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen, und den Grundrechten der Bürger, die von den Einschränkungen betroffenen sind. Deshalb sind für die Eingriffe entsprechende Schwellen vorgesehen. Sie liegen bei 35 und 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in einer Woche.
Damit die Maßnahmen transparent und nachvollziehbar sind, werden die Länder verpflichtet, ihre Rechtsverordnungen zu begründen. Generell müssen die Maßnahmen auf vier Wochen befristet werden. Bei allem, was wir tun: Unser oberstes Ziel bleibt, Infektionsketten zu durchbrechen und unser Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.
Es zeichnet sich ab, dass ein Impfstoff gegen das Coronavirus zeitnah verfügbar ist. Darauf wollen wir vorbereitet sein. Deshalb sehen wir für alle Bürger einen Anspruch auf Schutzimpfungen vor und ermöglichen für besonders gefährdete Gruppen eine vorrangige Impfung. Die Impfung ist selbstverständlich freiwillig. Hiermit stelle ich klar: Eine Impfpflicht gegen das Coronavirus wird es nicht geben.
Um das Ansteckungsrisiko für gefährdete Gruppen wie ältere Menschen und chronisch Kranke zu vermindern, ermöglichen wir es dem Bundesgesundheitsministerium, einen Anspruch auf Schutzmasken zu gewähren.
Eltern, die nicht zur Arbeit gehen können, weil ihre Kinder wegen pandemiebedingter Schulschließungen zu Hause betreut werden müssen, erhalten weiterhin eine Entschädigung für den Verdienstausfall. Diese Regelung verlängern wir bis zum 31. März 2021.
Der Schutzschirm für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehakliniken wird fortgeschrieben. Das heißt, dass von den Bundesländern als geeignet ausgewählte Kliniken künftig einen Ausgleich für Einnahmeausfälle erhalten, wenn sie für die Behandlung von COVID-19-Patienten planbare Operationen verschieben. Hier folgen wir aber nicht dem Gießkannenprinzip, sondern unterstützen gezielt die Kliniken, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit hohen Infektionszahlen liegen und daher besonders belastet sind.